Wir hatten dieses Bild so zensiert gepostet und trotzdem hat es für eine Sperrung bei Facebook gereicht.
Das Bild zeigt Mitglieder des Batallions ASOW.
Wir sind eben nicht ARD oder ZDF, die Nazisymbole offen und unkommentiert zeigen dürfen.
Wir hatten diese Twittermeldung aufgegriffen:
Auch das, zu dieser Meldung gehörende, Video hatten wir in unserem Facebook-Beitrag verlinkt:
Auch wenn es den Post auf Facebook nicht mehr gibt, sind die Bilder und Videos noch immer vorhanden.
Ergänzung:
Wir hatten das Bild erst unzensiert gepostet, kurz darauf wieder gelöscht und diese zenzierte Version gepostet. Von Facebook wurde die Version, wie sie oben in der Mitteilung zu sehen ist, gelöscht. Es ist deshalb völlig irrelevant, ob das Bild vorher kurz unzensiert zu sehen war oder nicht. Es handelt sich dabei um zwei Beiträge, die nacheinander gepostet wurden, einer davon von uns selbst gelöscht.
Die Begründung von Facebook, dass das Bild gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen würde, geht aus diesen nicht hervor: https://www.facebook.com/communitystandards/ (auch die unzensierte Version verstößt nicht dagegen.)
Der Verweis darauf, dass das zeigen der Flagge in Deutschland verboten sei, stimmt so nicht, denn wir berichten über Vorgänge des Zeitgeschehens und weisen zudem auch immer auf den rechtradikalen Charakter, der diese Symbole zeigenden Personen hin und das ist laut §86 StGB(3) Absatz 1 ausdrücklich erlaubt :
§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
- 1.
-
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
- 2.
-
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
- 3.
-
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
- 4.
-
Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__86.html